Wohnungsbauunternehmen und Großvermieter schließen mitunter Rahmenverträge zu Pauschalbeträgen mit Beräumungsunternehmen ab. Die Spediteure bieten diesen Auftraggebern eine Komplettdienstleistung inklusive Versteigerung und Entsorgung an. Nach Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher holen sie die Sachen der Mieter ab und lagern sie in ihrem Speditionslagern. Die Sachen werden dann in regelmäßigen Abständen versteigert.
Diese Vorgehensweise halten wir nicht für gesetzeskonform. Warum:
Bei der Abwicklung aufgrund von Pauschalbeträgen subventioniert der Mieter mit einfacher abzutransportierenden und zu lagernden Gegenstände den Mieter bei dem ein größerer Aufwand zu leisten ist.
Vermieter verstoßen gegen Ihre Schadensminderungspflicht.
In vielen Fällen beauftragt der Spediteur den Versteigerer und dieser führt dann die Versteigerung in dessen Namen durch. Dies wird in vielen uns bekannt gewordenen Fällen nicht rechtskonform durchgeführt. Pfandrechte bzw. Verwertungsrechte sind streng akzessorisch. Sie können gemäß § 1250 BGB (2) nicht ohne die Forderung z. B. an ein Beräumungsunternehmen abgetreten werden. Aber um den Arbeitsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden mit dem Versteigerer keine Verträge je Verwertungsfall abgeschlossen.
Eine Forderungsabtretung macht wirtschaftlich gesehen wiederum für den Vermieter keinen Sinn. Damit würden der Vermieter
für immer darauf verzichten die offene Forderung gegenüber dem Mietschuldner in Zukunft beitreiben zu können.
darauf verzichten die offene Mietforderung aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend zu machen.
Deshalb wird die Forderung nicht abgetreten.
Häufig wird bei derartigen Versteigerungen das Eigentum des Mieters auf Palletten gelagert und in Gesamtheit aufgerufen.
Einzelne werthaltige Gegenstände gehen dabei unter.
Wir raten Mietschuldner in solchen Fällen einen Anwalt einzuschalten und diesen damit zu beauftragen und mittels Schadensersatzklage Ihre Eigentumsrechte wahrzunehmen.