Fragen zu Rechten des Mietschuldners bei der Berliner Räumung
Der Miet- bzw. Beräumungsschuldner ist in der Regel bei der Durchführung von Versteigerungen aufgrund Beräumungs- oder Vermieterpfandrecht unerfahren. Die Gesetzeslage ist für den Mietschuldner nicht überschaubar. Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist in seiner Doppelstellung dazu verpflichtet für beide Seiten tätig zu sein. Er gehört deshalb zu seinen Aufgaben auch den Mietschuldner beratend zu unterstützen. Dies beschränkt sich aber nur auf die Durchführung der Verwertung.
Insbesondere individuelle Fragen zur Rechtmäßigkeit der Kündigung sonstigen Mietrechtsangelegenheiten kann der Versteigerer selbstverständlich nicht beantworten.
Aus was für Gründen auch immer, das Mieterinnen oder Mieter Ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter nicht mehr nachkommen können, unserer Erfahrung nach ist dies in den seltensten Fällen, auf Boshaftigkeit oder kriminelle Energie der Mietschuldner zurück zu führen. Mietschuldner sind oft Menschen die sich verloren haben und zumindest zeitweilig nicht mehr dazu in der Lage sind ihr Leben zu bewältigen. Eigentlich muss in Deutschland niemand Obdachlos werden. Wenn Mietschuldnern die Vollstreckung des Räumungsurteils zu erwarten haben, sollten sie umgehend Kontakt zu den entsprechenden Institutionen wie Sozialamt, Rechtsanwälten oder Mieterschutzvereinen aufnehmen. Auch wenn Ihr Verhältnis zum Vermieter zerrüttet ist, versuchen Sie den Kontakt zu ihm aufzunehmen. Vielleicht findet sich ja eine Lösung. Sie können uns glauben, dass es auch uns belastet, das letzte Hab und Gut z. B. einer alleinerziehenden Mutter versteigern zu müssen. Wenn Sie mittellos sind haben sie gesetzlichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Auslöser sind meistens Arbeitslosigkeit, Krankheiten wie Drogenabhängigkeit oder Alkoholismus, Schicksalsschläge wie der Tod naher Angehöriger, Scheidung oder Insolvenz.
In vielen Fällen sind Mietschuldner traumatisiert, hilflos und psychisch nicht dazu in der Lage Ihre Rechte wahrzunehmen. Mangels finanzieller Mittel oder Unterbringungsmöglichkeit können verbliebenes Hab und Gut nicht beräumt werden.
Aber auch wenn Sie Mietschuldner sind Sie nicht rechtlos. Sie haben Anspruch darauf, dass Ihre durch das Grundgesetz gesicherten Eigentumsrechte gewahrt werden. Sie haben Anspruch darauf, dass Ihre sämtlichen Sachen bestmöglich verwertet werden. Weil Pfandrechte bzw. Verwertungsrechte streng akzessorisch sind, darf die Verwertung darf nur durch direkten Auftrag des Vermieters an den Versteigerer erfolgen. Die Verwertungsrechte können gemäß § 1250 BGB (2) nicht ohne die Forderung z. B. an ein Beräumungsunternehmen abgetreten werden. Beräumungsspediteure haben deshalb keine Legitimation die Versteigerungen der Gegenstände des Mieters zu beauftragen. Werthaltige Sachen müssen einzeln aufgeboten werden.
Auch im Mietrecht hat der Geschädigte keine Blankovollmacht. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen nach § 254 Abs. 2 BGB Schadensminderungspflicht hat er Grundpflichten zu beachten. Verletzt der Geschädigte diese Pflichten, so kann dies wie ein Mitverschulden gewertet werden. Unter anderem ist der geschädigte Vermieter dazu verpflichtet, nach Möglichkeit einen Schaden abzuwenden und den Schaden so weit wie möglich zu mindern. Nach Rechtsprechung bedeutet dies, dass er sich darum bemühen muss, die Voraussetzungen für eine alsbaldige anderweitige Neuvermietung des Objektes zu schaffen. Das betrifft insbesondere die Fristlose Kündigung. Eine zeitnahe Beräumung ist möglich, und nebenbei auch unter dem Aspekt des Wertverlustes der zur Versteigerung anstehenden Gegenstände, deshalb so bald als möglich umzusetzen.
DER § 885 a ZPO "BERLINER RÄUMUNG" IST GRUNDSÄTZLICH AUCH ALS SCHULDNERSCHUTZVORSCHRIFT ZU VERSTEHEN
Nach Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.12.2017 (51T567/17, DGVZ 2018, 100) kann ein Gläubiger auf den Verwertungserlös nur dann zugreifen, wenn er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat. Bei Anwendung des § 885 a ZPO hat die Verwertung von Räumungsgut nichts mehr mit der Zwangsvollstreckung zu tun, weil diese Verwertung nur der Maßnahme Räumungsvollstreckung nachfolgt. Der Verwertungserlös steht bis auf die reinen Verwertungskosten vollumfänglich dem Schuldner zu. Gemäß diesem Urteil sind die Kosten für Abtransport und Einlagerung der Sachen des Mietschuldners sind vom Gläubiger selbst zu tragen. Die Verwertung erfolgt als Surrogation. Der Schuldner verliert durch die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung nicht sein Eigentum. Die Verwertung zählt im Kern nicht zur Zwangsvollstreckung, weil diese mit dem beschränkten Vollstreckungsauftrag bereits abgeschlossen ist. Die Weitergabe des Verwertungserlöses würde ein nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 14 Abs. 1 GG darstellen, weil der Veräußerungserlös das Eigentum am Räumungsgut surrogiert. Somit kommt zugunsten des Schuldners aus § 1006 BGB die Eigentumsvermutung zum tragen. Nur wenn der Vermieter gleichzeitig sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, kann gegen den Verwertungserlös aus den in Pfand genommenen Gegenständen aufgerechnet werden.
Das Urteil eines Landgericht ist nicht höchstrichterlich. Andere Gerichte können andere Entscheidungen fällen. Urteile von Oberlandesgerichten haben allgemeine Gültigkeit.
Wenn aufgrund Vermieterpfandrecht versteigert werden soll, ist eine Verbringung gemäß § 1236 BGB Versteigerungsort, bis auf die Ausnahme besonders werthaltiger Gegenstände, für die an einem anderen Ort ein angemessener Verwertungserlös zu erwarten wäre, nicht rechtmäßig. Bei Gegenständen des normalen Hausrats kann nicht angenommen werden, dass an einem anderen Ort ein relevant höherer Verwertungserlös zu erzielen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verwertung von in Boxen oder auf Paletten eingelagerten Gegenständen erfahrungsgemäß geringerer Erlöse bringen.
Nachdem der Gesetzgeber erhebliche Kostenreduzierung beim Beräumungsverfahren ermöglicht, teilen auch wir die Rechtsauffassung, dass es zu den Schadensminderungsobliegenheiten des Vermieters zählt, gemäß § 254 BGB eine Beräumung nach § 885 a ZPO zu veranlassen.
Selbstjustiz des Vermieters durch sogenannte kalte Räumung ist illegal und sollte zur Anzeige gebracht werden. Der Vermieter haftet.
Eine Aufgabe des öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist die Durchführung der Verwertung von in Pfand genommenen Sachen.
Als unabhängige Instanz im Verfahren hat er dabei die Eigentumsrechte der Mietschuldner zu wahren. Er ist darauf vereidigt seine Aufgabe unabhängig und gewissenhaft durchzuführen. Er ist nicht der Gegner der Schuldner. Nach Möglichkeit sollten Sie im eigenen Interesse den Kontakt aufnehmen. Die Erfahrung zeigt, dass sich so im Ergebnis oft noch bessere Verwertungserlöse erzielen lassen.
Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher ist der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer kein Vollstreckungsbeamter. Unsere Aufgabe ist es, einen bestmöglichen Verwertungserlös zu erwirken. Dadurch wird die Verbindlichkeit des Mietschuldners reduziert.
Immer wieder rufen uns in Beräumungsangelegenheit Mietschuldner an. Dies Anrufe sind oft emotionell. Dies ist nachvollziehbar. Nur sind wir insbesondere bei der Beantwortung von Fragen zum Mietrecht die falsche Instanz. Wir können und dürfen Ihnen keine Rechtsberatung geben. Als öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist unsere Aufgabe lediglich das Verwertungsverfahren rechtskonform durchzuführen. Wir bitten Sie von Anrufen, insbesondere zur Beantwortung informeller Fragen, abzusehen. Wir bitten Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden.
Nachfolgend haben wir die am häufigsten an uns gerichtenten Fragen aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen des Mietschuldners
Frage |
Antwort |
Mein ehemaliger Vermieter hat die von mir zurück gelassenen Sachen entsorgt? |
Sie haben Anspruch darauf, dass Ihre Sachen gemäß § 1235 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung durch eine dazu berechtigte Person wie einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer im Wege der öffentlichen Versteigerung bestmöglich verkauft werden. Ein freihändiger Verkauf ist gemäß der einschlägigen Bestimmungen des BGB unrechtmäßig. Der Vermieter hat sich schadensersatzpflichtig gemacht. |
Mein Vermieter behauptet, meine Sachen seien wertlos. Deshalb hätte er die Sachen entsorgt. |
Es ist nicht Aufgabe des Vermieter über den Wert Ihres Besitzes zu entscheiden. Der Wert hätte durch hoheitlichen Akt im Wege der öffentlichen Versteigerung zu ermitteln gewesen. Vom Vermieter kann Schadensersatz verlangt werden. |
Mein Vermieter hat meine Sachen von mir aufgrund eines von einen Versteigerer/Gerichtsvollziehers erstellten "Negativtestates" entsorgt? |
Die Gesetzgebung sieht den Begriff " Negativtestat" nicht vor. Justiziabel wäre ein Sachverständigengutachten. Anhand eines qualifizierten Sachverständigen ( z. B. öffentlich bestellt und vereidigt für Hausrat) kann der Wert der vom Mieter zurück gelassenen Gegenstände geschätzt werden. Sinn und Zweck eines solchen Gutachtens ist es, dass es im Streitfall als Beweismittel vor Gericht vorgelegt werden kann. Der Sachverständige ist in Deutschland ein Organ vor Gericht. Gemäß § 402 ZPO sind im gerichtlichen Verfahren Sachverständigengutachten ein Beweismittel. Verfügt ein Gericht über kein ausreichendes Fach- und Sachwissen, kann die Sachfrage an eine Person mit besonderer Sachkunde delegiert werden. Der Sachverständige muss ein beweisrelevantes Gutachten höchstpersönlich erstellen. Somit ist ein rechtskonformes Gutachten, dass lediglich aufgrund von übersandten Abbildungen beruht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Ersteller des Gutachtens die Gegenstände vor Ort persönlich in Augenschein zu nehmen hat. Eine Bewertung aufgrund ungefährerer Schätzung ist zur Beweisführung nicht von gerichtlicher Relevanz. Die Bewertung muss nachvollziehbar sein. Vom Vermieter kann Schadensersatz verlangt werden. |
Mein Vermieter behauptet, der Gerichtsvollzieher oder sein Anwalt hätten ihm bestätigt, dass aufgrund deren Erfahrung meine Sachen seien wertlos. Deshalb hätte er die Sachen entsorgt. |
Es ist nicht Aufgabe von Gerichtsvollziehern oder Anwälten über den Wert Ihres Eigentums zu bestimmen. Der Vermieter hat sich schadensersatzpflichtig gemacht. |
Der Vermieter hat meine Sachen durch einen Beräumer/Spediteur abholen, einlagern und versteigern lassen. Dinge für die sich kein Käufer fand hat er entsorgen lassen. Er macht mir gegenüber daraus Kosten für Transport, Einlagerung und Entsorgung geltend? |
SCHADENSMINDERUNGPFLICHT DES VERMIETERS |
Der Gerichtsvollzieher hat meinem Vermieter eine Spediteur für den Abtransport und die Einlagerung meiner Sachen empfohlen. |
In ihrer Eigenschaft als Beamter ist der Gerichtsvollzieher zur Neutralität verpflichtet. Es ist ihm deshalb nicht gestattet Empfehlungen z. B. für bestimmte Beräummungs- und Einlagerungsunternehmen abzugeben. |
Meine Sachen sollen im Lager eines Beräumungsunternehmens und in dessen Auftrag versteigert werden. |
Pfand- oder Verwertungsrechte sind streng akzessorisch. Deshalb kann das Pfandrecht gemäß § 1250 (2) BGB nur bei Verkauf der Forderung an den Beräummer übertragen werden. Da dies wirtschaftlich nicht plausibel ist, sollten Sie über einen Anwalt die Offenlegung der Verträge verlangen. Die Versteigerung wäre rechtswidrig. |
Verschleuderung meiner Sachen unter Wert. |
Wenn die Verwertung rechtskonform durchgeführt wird ist dies ausgeschlossen. Gemäß § 1237 BGB muss die Durchführung der öffentlichen Versteigerung öffentlich bekannt gemacht werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der in Frage kommende Käuferkreis zu Kenntnis über die Durchführung der öffentliche Versteigerung gelangt. Wenn sich werthaltige Gegenstände (wie z. B Flachbild TV, Markengeräte, Teppiche, Kunstwerke, Schmuck etc, ) unter Ihrem Eigentum befinden müssen diese besonders beworben werden. Ein Aushang am schwarzen Brett des Spediteurs oder Gerichtsvollziehers reicht nicht. Wenn die öffentliche Bekanntmachung nicht richtig erfolgt, kann in Rechtsfolge gemäß § 1243 Rechtmäßige Veräußerung die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Versteigerung bestritten werden. Der Gläubiger könnte dann in Regress genommen werden. |
Der Vermieter hat meine Sachen eigenhändig verkauft. |
Damit die Eigentumsrechte des Mietschuldners gewahrt werden dürfen in Pfand genommene Gegenstände gemäß § 1235 BGB nur im Wege der öffentlichen Versteigerung, durch eine dazu berechtigte Person verkauft werden. Der Verkauf erfolgte unrechtmäßig. Der Vermieter hat sich schadensersatzpflichtig gemacht. |
Warum müssen in Pfand genommene Gegenstände im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft werden? |
Diese Vorschrift dient dem Schutz der Eigentumsrechte des Schuldners. Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist eine auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigte Instanz. Der Schuldner muss sich bei Notverkäufen darauf verlassen können, dass seine Eigentumsrecht gewahrt und sein Eigentum bestmöglich verwertet wird. Seine Verbindlichkeiten sollen so abgelöst oder zumindest gemindert werden. Eine Bereicherung zu Ungunsten des Schuldners soll ausgeschlossen werden. |
Der Vermieter hat meine Sachen jetzt woanders eingelagert. Es ist mir nicht möglich mich dorthin zu begeben um mich an der Versteigerung zu beteiligen. |
Gemäß § 1236 BGB muss die öffentliche Versteigerung an dem Ort durchgeführt werden wo das Pfand aufbewahrt wird. Wenn dort kein angemessener Erfolg zu erwarten ist, so ist das Pfand an einen anderen Ort zu verbringen. Dies ist z. B. bei wertvollen Kunstwerken der Fall. Die Versteigerung wäre demzufolge nicht rechtmäßig. |
Unter den von mir zurückgelassenen Gegenstände befinden sich Sachen aus dem Eigentum Dritter. |
Wenn Dritte gegenüber dem Versteigerer ihre Eigentumsrechte z. B. anhand von Dokumenten oder eidesstattlichen Versicherungen belegen können, müssen diese Sachen, unter Berücksichtigung von Anwartschaftsrechten, an diese heraus gegeben werden. Die bloße Behauptung des Eigentums ist nicht ausreichend. |
Bis wann muss der Vermieter mein in Pfand genommenes Eigentum im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft haben? |
Viele Dinge verlieren wie z.B. Unterhaltungselektronik, KFZ, Modeartikel. laufend an Wert Es gehört deshalb zur Schadensminderungspflicht des Vermieters den Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung zeitnah durchzuführen. |
Wie erhalte ich Kenntnis vom Versteigerungstermin? |
Gemäß § 1237 BGB muss die Durchführung der öffentlichen Versteigerung öffentlich bekannt gemacht werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der in Frage kommende Käuferkreis zu Kenntnis über die Durchführung der öffentliche Versteigerung gelangt. Wenn sich werthaltige Gegenstände (wie z. B Flachbild TV, Markengeräte, Teppiche, Kunstwerke, Schmuck etc, ) unter Ihrem Eigentum befinden müssen diese besonders publiziert werden. Ein Aushang mit pauschaler Ankündigung am schwarzen Brett des Spediteurs reicht nicht. Dies gilt insbesondere wenn ein Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Beräumungsunternehmens nebenberuflich als Versteigerer tätig wird. |
Wie kann ich die öffentlichen Versteigerung meiner Sachen noch abwenden? |
Indem Sie die aufgelaufenen Mietforderung sowie alle bisher entstandenen Kosten aus dem Beräumungsverfahren (ohne Abtransport und Einlagerung) umgehend bezahlen. |
Welche Rechte habe ich um wieder an meine zurückgelassenen Sachen zu kommen. |
Wenn gemäß § 885 a ZPO Berliner Räumung der Gerichtsvollzieher die Besitzeinweisung an den Vermieter vorgenommen hat, dann haben Sie ab dem Tag der Besitzeinweisung vier Wochen das Recht sich Ihre Sachen vom Vermieter aushändigen zu lassen Wenn der Vermieter gleichzeitig sein gesetzliches Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, haben Sie Anspruch auf Herausgabe der unpfändbaren Gegenstände. Wenn der Vermieter dem nicht nachkommt haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Eine Aufrechnung gegen die Mietschulden ist nicht möglich. |
Das Verhältnis zu meinem Vermieter ist zerrüttet. Ein Gespräch ist mir nicht möglich? |
Die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter ist mitunter streitbefangen. Der Versteigerer hat dies nicht zu beurteilen. Er ist auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt und hat weder das Verhalten des Vermieters noch des Mieters zu bewerten. Für Ahndung von kriminellen Verhaltens sind Staatsanwaltschaft und Justiz zuständig. |
Kann ich mich an der Versteigerung meiner Sachen beteiligen? |
Es handelt sich um eine Versteigerung nach den Bestimmungen des Pfandrechts. Die Versteigerung hat öffentlich zu erfolgen. Es ist Ihr gutes Recht dass Sie sich in Ihrer Eigenschaft als Mietschuldner an der öffentlichen Versteigerung Ihrer Sachen beteiligen. Selbst wenn Ihr Verhältnis zum zerrüttet ist, darf dieser, Ihnen oder von Ihnen beauftragte dieser für die Dauer der Besichtigungszeit und der Versteigerung den Zutritt nicht verweigern. Der Versteigerer kann aber zur Sicherstellung der Zahlung die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung in bar verlangen. |
Bei der Beräumung war ich nicht anwesend? |
Sie können sich auch nachträglich Ansprüche aufgrund nicht rechtskonformer Entsorgung oder Verkauf Ihres Eigentums durch den Vermieter gelten machen. Kontaktieren Sie einen Anwalt. Dieser wird zunächst die Verjährungsfristenüberprüfen. . |
An wen kann ich mich wenden, wenn bei der Beräumung meine Eigentumsrechte nicht beachtet werden? |
Am besten schalten Sie einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt ein. Wenn Sie über keine Mittel verfügen steht Ihnen bei berechtigten Ansprüchen Prozesskostenhilfe zu. Der Anwalt wird Ihnen Beantragung helfen. Sie können solche Anwälte über das Internet finden oder Sie können bei der Anwaltskammer Ihres Gerichtsbezirks anfragen. |
Mein Vermieter hat einen Rahmenvertrag mit einem Beräumer abgeschlossen und dann versteigern lassen. Ist das rechtens? |
Wir teilen die Rechtsauffassung dass dies nicht legal ist. Die darauf beruhende Mischkalkulation geht zu Lasten von einfach abzuwickelnden Fällen. Diese subventionieren so indirekt aufwändigere Beräumungen. Jeder Mietschuldner hat Anspruch auf Grundlage der tatsächlichen in seinem Fall entstandenen Kosten. |
Werden meine Sachen, wenn Sie unter den Hammer kommen, verschleudert? |
Damit Ihr in Pfand genommenes Eigentum nicht verschleudert wird, gibt der Gesetzgeber vor, dass Sie nur im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft werden dürfen. Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer ist kein Vollstreckungsgehilfe des Vermieters. Es ist seiner Aufgabe die vom Mietschuldner hinterlassenen Gegenstände an den höchstzahlenden Käufer zuzuschlagen. Als Mitglied des Bundesverbandes der öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer haben wir uns zusätzlich einer Selbstverpflichtung unterworfen. Wir haben uns dazu verpflichtet unsere Aufgabe gewissenhaft durchführen und darauf zu achten, dass wir immer unsere Neutralität gegen alle Beteiligten im Verwertungsverfahren wahren. |
Ich hätte einen Käufer für meine Sachen. Kann ich diese selber verkaufen? |
Das ist nicht möglich. Der Gesetzgeber gibt vor, dass in Pfand genommene Gegenstände nur durch dazu autorisierte Personen wie den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer verkauft werden dürfen. Unser Rat in solchen Fällen: Sprechen Sie mit dem Versteigerer. |
Ich war zur Zeit der Räumung nicht anwesend. Ich bin der Meinung dass der Vermieter hat meine Sachen verschleudert oder unrechtmäßig entsorgt hat. Wie lange habe ich Anspruch auf Schadensersatz? |
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §195 BGB drei Jahre. |
Zur Zeit verfüge ich nicht über die finanziellen Möglichkeiten um einen Anwalt beauftragen zu können. Was kann ich tun? |
Wenn Sie der Rechtsauffassung sind, dass Ihre Rechte verletzt wurden und Ihr Anliegen in einem Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, dann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. |
Wie finden ich einen Anwalt der mich vertritt? |
Über die Anwaltskammer, das Internet oder Mieterschutzvereine. Wenn Anwälte Interesse haben veröffentlichen wir deren Kontalktdaten gegen einen Gegenlink auf dieser Website. |
Ich möchte meine Verbindlichkeiten durch Ratenzahlung begleichen. Kann ich so die Versteigerung aufheben und in meine Wohnung zurück? |
Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher ist der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer kein Vollstreckungsbeamter. Er ist deshalb auch nicht befugt Ratenzahlungsvergleiche anzunehmen. Unser Rat: Nehmen Sie den Kontakt zum Vermieter auf. Vielleicht ist er bereit Ihrem Vorschlag zuzustimmen. |
Der Vermieter hat meine Sachen über Ebay versteigert? |
Eine Versteigerung über Ebay ist gemäß laufender Rechtsprechung keine öffentliche Versteigerung im Sinne des Gesetzes. Ebay ist eine Verkaufsplattform. Eine solche Versteigerung ist nicht rechtwirksam. Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. |
Der Vermieter hat bei mir die Berliner Räumung durchführen lassen, Meine Sachen wurden durch einen von ihm beauftragten Spediteur abtransportiert und gelagert. Er verlangt jetzt die Erstattung der Speditions- und Einlagerungskosten. |
Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass der Vermieter die Erstattung dieser Kosten nicht verlangen kann. Er hat diese Kosten selber zu tragen. |